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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.12.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 280/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 |
Aktenzeichen: 8 Ta 280/07
Entscheidung vom 10.12.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.05.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.03.2007, Az: 7 Ca 2171/03, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 S. 1 an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den die PKH-Bewilligung aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts ist unzulässig.
Das Schreiben des Klägers vom 11.05.2007 ist in Ansehung seines Inhaltes als Rechtsmittel gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.03.2007 auszulegen. Das insoweit allein statthafte Rechtsmittel, nämlich die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist jedoch unzulässig, da der Kläger die in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO normierte einmonatige Notfrist zur Einlegung der Beschwerde versäumt hat. Der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.03.2007 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 27 d.A.) am 03.04.2007 zugestellt worden. Die erst am 15.05.2007 eingegangene sofortige Beschwerde ist somit verspätet.
Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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